Heizkostenzuschuss 2021/2022

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Heizkostenzuschuss 2021/2022


Die Oö. Landesregierung hat für die Heizperiode 2021/2022 die Gewährung eines Heizkostenzuschusses an sozial bedürftige Personen beschlossen.
Die Antragsfrist läuft vom 1. Februar 2022 bis 09. Mai 2022. Für sämtliche Anträge gelten die Einkommensverhältnisse des Jahres 2021.
Für die Beheizung einer Wohnung, gleichgültig mit welchem Energieträger,  wird an sozial bedürftige Personen ein Heizkostenzuschuss in Höhe von 175 Euro gewährt. Es muss sich bei der Wohnung, für die der Heizkostenzuschuss beantragt wird, um den Hauptwohnsitz im Bundesland Oberösterreich handeln.

Soziale Bedürftigkeit liegt vor, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen aller tatsächlich im Haushalt/der Wohnung lebenden Personen die Summe folgende Netto-Einkommensgrenzen nicht  übersteigt:

Alleinstehende                                                                      EUR       950,-
Ehepaare/Lebensgemeinschaft                                         EUR     1.500,-
für jedes minderjährige Kind mit Familienbeihilfe         EUR       380,-

für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt   EUR       520,-
für jede weitere erwachsene Person im Haushalt           EUR       350,-
Freibetrag Lehrlingsentschädigung                                   EUR       232,49,-


1.Antragsformular (ausgefüllt und unterfertigt) + Unterschrift aller Haushaltsmitglieder mit eigenem Einkommen (Formular S. 5)

  • Lichtbildausweis des/der Antragsteller/in
  • Kontokarte des/der Antragsteller/in mit IBAN-Nummer
  • E-Card aller Haushaltsmitglieder (SVNr.)

2. Einkommensnachweise ALLER Haushaltsmitglieder aus 2021

  • Jahreslohnzettel 2021
  • Pensionsbescheid 2021 oder Bankbeleg Dezember 2021 (auf dem der Pensionsbezug aufgeschlüsselt ist)
  • Lohn- Gehaltszettel – bei Lehrlingen zusätzlich Lehrvertrag
  • Unterhaltsvereinbarung und aktueller Bankbeleg
  • Alimentationsvereinbarung und aktueller Bankbeleg
  • Bei schwankendem Einkommen bzw. verschiedenen Stellen (AMS, ÖGK, Karenz, Kinderbetreuungsgeld,  …) ist das Einkommen vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 heranzuziehen.
    • Lohnzettel bzw. Lohnkonto
    • Bezugsbestätigung AMS     (nicht älter als ein Monat)
    • Bescheid ÖGK über Bezug von Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld bzw. Krankengeld (nicht älter als ein Monat)

Keinen Anspruch auf Heizkostenzuschuss haben Personen, welche aktuell Bezieher der Bedarfsorientierten MINDESTSICHERUNG sind.


Hier finden Sie das Antragsformular  SGD_So_E18_Heizkostenzuschuss[1].pdf herunterladen (0.41 MB) oder Sie kommen direkt zu uns auf das Gemeindeamt.

16.12.2021